Seit Anfang des Jahres kann der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis jetzt schon 6 Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden. Immer wieder mal überprüft der Gesetzgeber (in diesem Fall das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur) Gesetze und Verordnungen. Einerseits um diese den aktuellen Gegebenheiten anzupassen, andererseits um Fehler zu korrigieren. Da Gesetzestexte und Verordnungen gerne schnell noch auf die letzte Minute geändert und erstellt werden, passieren da auch immer mal wieder Fehler. Dieses mal war die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit Korrekturen dran. Durch die 11. Verordnung zur Änderung der FeV vom 21.Dezember 2016 gab es einige Änderungen, vor allem um unklares besser zu formulieren und regeln. Für den Bereich MPU sind vor allem 2 Änderungen wichtig:
§20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre
- nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
- nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.
D.h. konkret, Sie können jetzt 3 Monate früher wie bisher den Führerschein beantragen. Ansonsten hat diese Änderung keine Auswirkungen.
§11 Eignung
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
- auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
- der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
- die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 zugestimmt hat.
Bisher gab es bei den Fällen, in denen Eine MPU bei Führerscheininhabern angeordnet wurde (Drogen, wiederholte Trunkenheitsfahrt im Ordnungswidrigkeitsbereich), die Möglichkeit, wenn bei der MPU ein Kurs angeordnet wurde an diesem auch als Führerscheininhaber teilzunehmen. Das ist jetzt (theoretisch) nicht mehr möglich, d.h. der Führerschein muss während der Kursdauer abgegeben werden und kann erst nach dem Kurs wieder erteilt werden.
Spannenderweise steht aber im:
§ 74 Ausnahmen
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen.
So bleibt zu hoffen, dass die gängige Praxis, dass die Behörde in solchen Fällen eine Ausnahmegenehmigung (Belassung der Fahrerlaubnis) erteilt, weiter durchgeführt wird.
Alle weiteren Änderungen wirken sich nicht direkt auf den Bereich MPU aus.