Formales, Behördenweg, Gesetze…

Ich habe versucht, mich auf die wesentlichen Punkte zu beschränken. Es ist trotzdem einiges an Text zusammen gekommen. Das Führerscheinrecht und alles drum rum ist halt doch ziemlich komplex. Wie bei den weiteren Seiten habe ich diesen Bereich in weitere Unterabschnitte unterteilt.

Überblick:

  1. Gesetzestexte
  2. Wann wird eine MPU angeordnet
  3. Sonderfall: ärztliches Gutachten bei Drogen
  4. Behördenweg: Vom Führerscheinantrag bis zur MPU
    1. Inhaber
    2. Nach einem Führerscheinentzug
    3. Sonderfall Sperrfristverkürzung
    4. Wo stelle ich einen Führerscheinantrag
    5. Unterlagen: Was brauche ich alles für den Antrag
    6. MPU Termin
  5. Fristen
  6. Führerscheinklassen
  7. Was kostet eine MPU
  8. MPU-Stellen, im Amtsdeutsch Begutachtungsstellen für Fahreignung (BfF)
  9. Wer überprüft MPU-Stellen
  10. Woran müssen sich Gutachter halten

1. Gesetzestexte und Verordnungen, die im Bereich MPU relevant sind

Gesetzestexte und Verordnungen sind meist eng miteinander verknüpft und mit vielen Querverweisen auf andere Gesetzestexte gespickt. Von daher sind sie meist schwer zu lesen und man muss, wenn man was Bestimmtes sucht oder wissen will, viel hin und her blättern.

Um diese Seite nicht zu sehr „aufzublasen“ und da sich Gesetzestexte auch immer mal wieder ändern finden sie hier im Wesentlichen nur links zu den im Bereich MPU wesentlichen Gesetzestexten und Verordnungen.

Das Straßenverkehrsgesetz

Wenn man es laienhaft ausdrückt, stehen hier die für den Verkehr und dessen Regulierung grundlegenden Vorschriften wie Fahrzeugzulassung, Führschein, Haftpflichtversicherung….

Die StVO (Straßenverkehrsordnung)

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist eine Rechtsverordnung, die Regeln für sämtliche Verkehrsteilnehmer aufstellt. Laienhaft ausgedrückt sind hier die Benimm-Regeln für den Straßenverkehr und die Verkehrsteilnehmer festgelegt. Hier werden auch Sachen wie Verkehrsschilder oder der Bußgeldkatalog geregelt.

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)

Neben dem offiziellen Titel wird Sie in der Regel auch nur kurz „Fahrerlaubnisverordnung“ genannt.

Eine Verordnung ist zwar kein Gesetz, hat aber (zumindest für den Nichtjuristen) weitgehend Gesetzescharakter.
Hier sind dann alle die Details zum Thema MPU geregelt, zu denen es zwar im Straßenverkehrsgesetz Paragraphen gibt, die bestimmte Feinheiten aber dann (damit es den Rahmen nicht sprengt) nicht endgültig regeln. Genau dafür gibt es dann solche Verordnungen wie FeV. Im Gesetz steht z.B., dass es MPU-Anbieter gibt (im Amtsdeutsch heißt das inzwischen BfF: Begutachtungsstellen für Fahreignung), in der Verordnung ist dann auch das „Kleingedruckte“ geregelt, wer so eine MPU- Stelle betreiben darf und welche Anforderungen dafür erfüllt werden müssen.

Das Strafgesetzbuch (StGB)

Enthält im Wesentlichen das, wofür man in Deutschland bestraft wird wenn man es (trotzdem) tut. Dazu gehören im Verkehr z.B. Trunkenheit im Verkehr, Nötigung, Straßenverkehrsgefährdung…Im StGB werden dann all die Sachen, wie Deliktbeschreibung und Strafmaß geregelt.

Immer wenn Sie ein amtliches Schreiben mit der Überschrift „Strafbefehl“ oder „Urteil“ erhalten haben, können Sie davon ausgehen, dass Sie eine Straftat nach dem StGB begangen haben.

Bußgeldkatalog (BT-KAT-OWI)

Der Bußgeldkatalog gehört in die Rubrik Verordnungen. Hier wird bundeseinheitlich festgelegt, was welcher Verkehrsverstoß kostet und wie viel Punkte es dafür gibt. Achtung: Hier wird es wieder etwas kompliziert. Im Bußgeldkatalog befinden sich die sogenannten Ordnungswidrigkeiten. Das sind alle die „kleinen Sünden“ die zwar auch bestraft werden, aber noch nicht so schlimm sind, dass Sie unter die Rubrik Straftat fallen und im Strafgesetzbuch stehen. Unterscheidungsmerkmal: Immer wenn Sie ein amtliches Schreiben mit der Überschrift „Bußgeldbescheid“ erhalten, handelt es sich um eine im Bußgeldkatalog aufgeführte Ordnungswidrigkeit.

Da der Bußgeldkatalog ziemlich komplex aufgebaut ist gibt es hierzu noch einen weiteren Link: Hier finden Sie den Bußgeldkatalog in einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgearbeiteten Version (mit etwas einfacherer Suchfunktion zu den gängigsten Delikten, aber nicht vollständig)

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2. Wann wird eine MPU angeordnet

Immer dann, wenn seitens der Behörde „Eignungszweifel“ bestehen, kann eine MPU angeordnet werden. Genaueres ist in den Paragraphen 11,13,14 der FeV  festgelegt.

Wen es interessiert: Die bast (Bundesanstalt für Straßenwesen) gibt jährlich eine MPU-Statistik heraus. Da kann man sehen was so aktuell die häufigsten MPU-Anlässe sind. Begutachtungszahlen 2018 Begutachtungszahlen 2019

Eine MPU Anordnung kann einen sowohl als Fahrerlaubnisinhaber als auch nach einem Führerscheinentzug ereilen.

Als Inhaber:

Am häufigsten wird eine MPU bei Führerscheininhabern dann angeordnet, wenn man außerhalb des Verkehrs als Drogenkonsument oder mit Drogenbesitz aufgefallen ist. An zweiter Stelle stehen Anordnungen, weil man wegen massiver oder wiederholter Straftaten mit Gewalt- oder Aggressionscharakter (z.B. Körperverletzung) verurteilt wurde.

Nach einem Führerscheinentzug:

Der häufigste MPU-Anlass ist Alkohol.

Wenn man innerhalb der Verjährungsfrist wiederholt (da reichen auch 2 Ordnungswidrigkeiten mit mehr als 0,5 Promille innerhalb von 5 Jahren) mit Alkohol aufgefallen ist, oder wenn man erstmalig mit mehr als 1,6 Promille aufgefallen ist, wird eine MPU angeordnet.

An zweiter Stelle stehen Drogenauffälligkeiten als Anlass für eine MPU.

An dritter Stelle steht dann das Thema Punkte. Wer hier sein „Kontolimit“ von 7 Punkten überschritten hat, dem wird der Führerschein für mindestens ½ Jahr entzogen (wenn es ein Urteil oder einen Strafbefehl z.B. wegen Fahrerflucht gibt, kann das auch deutlich länger sein). Vor der Wiedererteilung steht dann eine MPU an.

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3. Sonderfall: ärztliches Gutachten bei Drogen

Jetzt wird es wieder komplizierter. Unbestritten ist, dass Verkehrsteilnahme unter Drogeneifluss gefährlich und eigentlich ein „geht gar nicht“ ist. Man muss sich (so sehe ich es zumindest) aber auch darüber klar sein, dass über den Führerschein auch Drogenpolitik gemacht wird. Egal ob man abhängig oder der Meinung ist, man kann Drogenkonsum und Verkehrsteilnahme trennen, fast jeder der mit Drogen auffällt, kriegt auch Führerscheinprobleme.

Es reicht aus, wenn man in Verbindung mit Drogen (Erwerb, Besitz, Handel…) auffällig wird, um Führerscheinprobleme zu bekommen. Auch wenn die Auffälligkeit völlig unabhängig vom Straßenverkehr ist (z.B. Zollkontrolle im Zug) wird eine solche Auffälligkeit automatisch an die Führerscheinstelle weitergeleitet. Diese wird dann tätig und ordnet nach § 14 FeV  erst einmal ein ärztliches Gutachten an. Das ärztliche Gutachten soll klären, ob Sie aktuell Drogenkonsument sind.

Und dann fangen die weiteren Probleme an:

Weil der aktuelle Zustand (Drogenfreiheit im Zeitraum der Begutachtung) manchmal keine klare Aussage über die Vergangenheit (früherer Drogenkonsum), geschweige denn Aussagen über eventuellen zukünftigen Drogenkonsum erlaubt (nach der Zukunft wird im ärztlichen Gutachten gar nicht gefragt) wird in aller Regel nach einem ärztlichen Gutachten noch eine MPU angeordnet.

Tipp um Aufwand und Geld zu sparen: Da nach einem ärztlichen Gutachten meist noch eine MPU folgt, kann es Sinn machen, das ärztliche Gutachten zu „umgehen“ und gleich eine MPU zu machen.

„Umgehen“ heißt dann aber,

  • sie geben (wenn Sie ihn noch haben) ohne ein ärztliches Gutachten zu machen den Führerschein gleich freiwillig ab und fangen mit Drogenscreenings an. (Macht Sinn wenn aufgrund der Aktenlage eh klar ist, das Sie seit längerem Drogen konsumieren bzw. konsumiert haben) oder,
  • wenn Sie den Führerschein bereits nicht mehr haben, teilen Sie in Form einer Selbstauskunft der Führerscheinstelle mit, dass sie schon längerfristig oder öfter Drogen konsumiert haben (keine Angst, sowas hat keine strafrechtlichen Konsequenzen, da es nur in Zusammenhang mit dem Fahrerlaubnisantrag verwertet werden darf).

Damit geben Sie der Führerscheinstelle natürlich „Futter“ an die Hand, diese kann dann aber, ohne vorher ein ärztliches Gutachten anordnen zu müssen, gleich eine MPU anordnen, was manchmal einfach billiger ist.

Falls Ihnen nicht klar ist ob/was in Ihrem Fall Sinn macht, melden Sie sich, ich berate sie gerne.

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4. Behördenweg: Vom Führerscheinantrag bis zur MPU

Eine MPU können Sie nicht direkt selber bei einer MPU-Stelle beantragen. Der Weg zur MPU geht immer indirekt über die Führerscheinstelle.

a. Als Inhaber:

Als Inhaber brauchen Sie keinen Führerscheinantrag stellen, sondern es ist etwas eingetreten, was die Behörde veranlasst hat, an Ihrer Fahreignung zu zweifeln und deshalb wurde eine MPU angeordnet. In diesen Fällen kriegen sie automatisch Post mit einer MPU-Anordnung.

Achtung:

Jetzt muss es zügig gehen. Bei Inhabern wird seitens der Behörde meist eine Frist von wenigen Wochen gesetzt, bis die MPU vorliegen muss. Diese Frist ist, wenn überhaupt, nur um wenige Wochen verlängerbar…Wenn zum Fristende keine positive MPU vorliegt, wird der Führerschein entzogen!

Tipp: Gerade wenn es um das Thema Drogen geht, kann wegen der für die MPU geforderten Abstinenzbelege diese Frist häufig nicht eingehalten werden. Daher ist es manchmal sinnvoller (und vor allem billiger), vorläufig (ohne MPU) freiwillig auf den Führerschein zu verzichten und im Rahmen eines Wiedererteilungsantrags die MPU erst dann zu machen, wenn eine realistische Chance auf einen positive Begutachtung besteht.

Wenn Sie als Führerscheininhaber eine MPU-Anordnung bekommen haben und sich unsicher sind, ob eine MPU momentan überhaupt sinnvoll und erfolgreich ist, ich berate Sie gerne.

b. Nach Führerscheinentzug

Wenn vom Gericht eine Sperrfrist verhängt wurde, können Sie frühestens 6 Monate vor Ablauf der Sperrfrist einen Antrag auf Wiedererteilung des Führerscheins Stellen.
Wenn Ihnen der Führerschein wegen Punkten entzogen wurde, bekommen Sie automatisch eine Sperre von 6 Monaten d.hdirekt nach dem Entzug können sie einen Führerscheinantrag stellen.

c. Sonderfall Sperrfristverkürzung:

Falls sie beabsichtigen, durch eine Schulungsmaßnahme die vom Gericht festgelegte Sperrfrist zu verkürzen, können Sie frühestens 6 Monate vor Ablauf der Sperrfrist den Führerscheinantrag stellen. Da in Baden Württemberg bereits ab 1,1 Promille eine MPU angeordnet wird, brauchen Sie dann auch eine positive MPU. Näheres dazu finden sie bei Sperrfristverkürzung.

d. Wo stelle ich einen Führerscheinantrag?

Zuständige Stelle ist die Führerscheinstelle Ihres Wohnortes.

Führerscheinstelle ist, wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen, die Stadtverwaltung, wenn Sie in einem Landkreis wohnen, das Landratsamt.
Konkret heißt das, Sie können den Führerschein entweder direkt am Wohnort im Rathaus, Bürgerbüro… beantragen. Er wird dann von dort an die Führerscheinstelle weitergeleitet.

Im Zeitalter des Internets finden Sie meist weitere Informationen auf der Web-Seite Ihres Rathauses oder Landratsamts. Manchmal auch den Führerscheinantrag zum online herunterladen.

e. Unterlagen: Was brauche ich alles für den Antrag:

Ausführliche Infos finden Sie z.B. hier. Oder schauen Sie auf der Internetseite Ihres Rathauses.

Manche der notwendigen Unterlagen müssen nicht gleich zu Antragsbeginn vorliegen, man kann sie auch Nachreichen (z.B. Erste Hilfe Kurs). Aber spätestens dann, wenn sie den Führerschein abholen wollen, müssen alle notwendigen Unterlagen bei der Führerscheinstelle sein.

f. MPU Termin

Eine MPU kann man nicht einfach so bei einer MPU-Stelle beantragen. Sie wird immer von der Führerscheinstelle angeordnet. Darum auch der ganze oben beschriebene „Behördenkram“ (siehe bei 4.). Wenn das alles durch ist, werden sie von der Führerscheinstelle aufgefordert, mitzuteilen, wo Sie ihre MPU machen möchten. Die MPU Stelle können Sie selber bundesweit frei auswählen. Die Führerscheinstelle verschickt dann Ihre Führerscheinakte an die von Ihnen gewählte Untersuchungsstelle. Von dort aus bekommen Sie dann Post. Meist ist das erst mal eine Rechnung für die MPU. Dann haben Sie zwei Möglichkeiten zum weiteren Vorgehen:

  • Sie überweisen den Rechnungsbetrag und bekommen dann von der MPU-Stelle einen MPU-Termin angeboten. Den können Sie entweder wahrnehmen, oder, wenn er für Sie ungünstig ist, mit der MPU-Stelle Kontakt aufnehmen und einen anderen, für Sie besseren Termin vereinbaren.
  • Sie nehmen direkt nach Rechnungserhalt Kontakt mit der MPU Stelle auf und vereinbaren einen MPU-Termin.

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5. Fristen

Noch einmal kurz zusammengefasst:

  • Einen Führerscheinantrag können Sie frühestens 6 Monate vor Ablauf der Sperrfrist stellen
  • Wenn die Sperrfrist abgelaufen ist, gibt es keine „spätestens bis“ Frist für den Führerscheinantrag, das geht dann jederzeit
  • Ein Führerscheinantrag ist maximal 1 Jahr gültig. Bis dahin muss eine MPU vorliegen.
  • I.d.R bekommen Sie ab Antragstellung bis zur Vorlage der MPU von der Führerscheinstelle eine Frist von 3 Monaten, diese ist problemlos auf formlosen Antrag hin verlängerbar (s.o., maximal auf 1 Jahr).
  • Ein Führungszeugnis (BZR-Auszug, wird im Rahmen des Antrages angefordert) darf nicht älter als ½ Jahr sein, deswegen müssen Sie, wenn Sie ½ Jahr nach Antragsstellung noch keine MPU gemacht haben, meist ein neues aktuelles Führungszeugnis vorlegen.
  • Die Frist bis zur MPU-Erstellung wird mit der Aktenübersendung von der Führerscheinstelle der MPU-Stelle mitgeteilt. Sollten Sie sich bis Fristende nicht melden, die Frist verlängern oder keine MPU gemacht haben, wird Ihre Akte von der MPU-Stelle an die Führerscheinstelle zurückgesandt.
  • Eine festgelegte Frist, ab der man eine erneute Führerscheinprüfung machen muss (Früher waren das max. 2 Jahre, d.h. wenn man länger als 2 Jahre keinen Führerschein hatte musste man eine neue Prüfung machen) gibt es nicht mehr. Es liegt im Ermessen der Führerscheinstelle ob sie eine erneute Prüfung fordert.

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6. Führerscheinklassen

Noch so ein komplizierteres Thema. Auf der Seite des Fahrlehrerverbandes Baden Württemberg  finden Sie einen ausführlichen Überblick über die gültigen Führerscheinklassen.

Seit Einführung des EU-Führerscheines werden die „alten“ Klasse 3 Fahrerlaubnisse bei der Wiedererteilung an das EU-Führerscheinrecht angepasst. Entscheidende Veränderungen sind hierbei:

  • dass man mit dem „PKW-Führerschein“ (alte Klasse 3) nur nach Fahrzeuge bis maximal 3,5 Tonnen fahren darf
  • das man für Anhänger ab einem gewissen Gewicht einen extra Führerschein braucht
  • die zusätzlich benötigten Unterlagen (Sofortmaßnahmen, erste Hilfe Kurs, Sehtest, Augenärztliche Untersuchung…), je nach Führerscheinklasse unterschiedlich sind.

Die gute Nachricht ist zwar, dass sie bei einer Wiederteilung im Rahmen des sogenannten „Besitzstandswahrungsrechts“ ihre alten Führerscheinrechte (z. B. Fahrzeuge wie im „alten 3-er“ bis 7,5 Tonnen fahren dürfen) behalten können. Die schlechte Nachricht ist, sie müssen beim Antrag darauf achten, die dafür notwendigen Führerscheinklassen zu beantragen. Wenn man nett fragt, hilft einem da meistens die Führerscheinstelle weiter.

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7. Was kostet eine MPU?

Seit August 2018 kann jeder MPU-Anbieter die Gebühren selber festlegen, daher gibt es für die MPU keine festen Preise. Da es aber ein überschaubarer Markt ist und sich die Anbieter alle in einem sehr ähnlichen Preissegment bewegen, ist es von den Kosten her egal welchen MPU- Anbieter sie gewählt haben, die Kosten sind weitgehend gleich.

Die Gebühr ist abhängig von der Fragestellung. Am „Preisgünstigsten“ ist eine MPU bei Punkten oder Strafrechtsaufälligkeiten.
Am teuersten sind Mehrfachfragestellungen (Alkohol und Punkte oder Alkohol und Drogen…).

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8. MPU-Stellen, im Amtsdeutsch Begutachtungsstellen für Fahreignung (BfF)

Begutachtungsstellen arbeiten zwar im Rahmen behördlicher Maßnahmen, sind aber keine Behörden, sondern schlicht und ergreifend privatwirtschaftliche Unternehmen.

Um eine Begutachtungsstelle aufzumachen, muss man eine entsprechende Zulassung von der Bundesanstalt für Straßenwesen (bast) haben. Derzeit gibt es 14 Unternehmen  die eine Zulassung haben. Diese betreiben bundeweit Begutachtungsstellen. Einen Link zur MPU-Stellensuche finden sie hier: (Träger von Begutachtungsstellen)

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9. Wer überprüft MPU-Stellen

Damit MPU-Stellen aber nicht einfach machen können was Sie wollen, müssen sie staatlich anerkannt (akkreditiert) sein und werden regelmäßig überprüft (§72 FeV). Zuständig für diese Überwachung/Überprüfung ist die Bundesanstalt für Straßenwesen (bast). Das heißt, jeder der eine Begutachtungsstelle aufmachen will, muss sich an die bast wenden und ein sehr aufwändiges Verfahren zur „Genehmigung“ durchlaufen. Da wird dann geprüft ob die räumlichen und personellen Anforderungen stimmen und auch ob die Vorschriften wie man begutachtet (Form und Inhalt) eingehalten werden.
Und das passiert nicht nur einmal am Anfang, sondern die Einhaltung der Regeln wird regelmäßig überprüft. Manches wird jährlich (z.B. werden stichprobenartig Gutachten geprüft), anderes seltener geprüft. Aber so im Schnitt alle 5 Jahre kriegt jede MPU-Stelle Besuch von den Kontrolleuren der bast, die dann vor Ort alles überprüfen.

Sie sehen, es wird schon einiges gemacht und getan um zu versuchen, dass eine MPU so korrekt und fair wie möglich läuft.

Obwohl ich die Web- Seite der bast sehr unübersichtlich finde und es manchmal schwer ist, das passende zu finden, gibt es hier einen Überblick zum Thema MPU-Stellen und deren Überprüfung.

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10. Woran müssen sich Gutachter halten

Erst mal ein grober Überblick:

Es gibt insgesamt 3 für den Gutachter verbindliche Regelungsebenen.

Zuoberst steht das Straßenverkehrsgesetz (STVG) und die damit verknüpfte Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Hier sind die grundlegenden Rechte und Pflichten festgeschrieben. Da in Gesetzestexten bzw. Verordnungen aber vieles nur eher abgekürzt und wenig ausführlich steht, werden diese Texte durch weitergehende ausführliche Regelungen ergänzt.

Dazu gehören auf der zweiten Ebene für die Gutachter die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung. In den Begutachtungs-Leitlinien sind die eignungsausschließenden oder eignungseinschränkenden körperlichen und/oder geistigen Mängel beschrieben (z.B. Regelungen für das Sehvermögen, körperliche Behinderungen, chronische Krankheiten wie z.B. Epilepsie und auch psychische Erkrankungen wie z.B. Alkoholabhängigkeit).

Erst auf der dritten Ebene, nämlich den Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP) (Herausgeber)) sind dann im Einzelnen die “Feinheiten“ der Begutachtung geregelt.

Und was heißt das für Sie:

Dass es Richtlinien gibt, an die sich Gutachter halten müssen. Klar, wie immer, wo man Dinge nicht in Meter und Zentimeter messen kann und Menschen „messen“, gibt es einen gewissen Interpretationsspielraum. Aber durch die obigen Regelungen ist dieser Spielraum eingeschränkt.

Natürlich kann sich jeder Interessierte die entsprechenden Gesetzte bzw. Bücher besorgen. Ich würde dem Laien jedoch eher davon abraten, da Sie ein entsprechendes Fachwissen als Grundlage voraussetzen und durch viele Querverweise selbst für den Fachmann nicht einfach zu lesen sind.

Ein kleiner Überblick  was in den Beurteilungskriterien so alles zu finden ist:

  • Welche Leistungstests sind durchzuführen und welche Leistungen muss der Klient mindestens schaffen
  • Wann ist eine Abstinenz zu fordern
  • Wie lange muss wann eine Abstinenz nachgewiesen werden
  • Welche Anforderungen müssen Abstinenzbelege erfüllen, damit Sie anerkannt werden (CTU-Kriterien)
  • Was muss sich alles an der eigenen Einstellung und am eigenen Verhalten (Umgang mit Drogen bzw. Alkohol, Verhalten im Verkehr) geändert haben
  • Welche Faktoren innerhalb und außerhalb der eigenen Person stabilisieren das geänderte Verhalten
  • Was wird zur Rückfallvorsorge gefordert

Die Einhaltung dieser Richtlinien wird durch die bast im Rahmen der Überprüfung der Begutachtungsstellen überwacht. Auf der Web-site der bast finden Sie auch ein Beschwerdeformular zur MPU.

Sie wollen Wissen wo Sie stehen und welche Veränderungen in Ihrem Fall gefordert werden? Genau da fängt meine Arbeit an, ich berate Sie gerne.

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