MPU Bereits ab 1,1 Promille!

Baden-Württemberg und Bayern übernehmen die Vorreiterrolle und „fahren“ eine strenge Linie! Gestützt auf mehrere Urteile wird in beiden Bundesländern ab sofort ab 1,1 Promille eine MPU angeordnet.

Die Urteile stellen darauf ab, dass der Fahrer Alkoholmissbrauch betrieben hat. Alkoholmissbrauch ist in Anlage 4 zur Fev Nr. 8.1 folgendermaßen definiert: „Missbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.)“ Grundlage sind verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, die die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshöfe in einzelnen Bundesländern gestützt hatten.

Entscheidend für die momentane Baden-württembergische Regelung ist der Beschluss des VGH – BW (Mannheim) vom 15.01.2014.

Zitat aus der Urteilsbegründung:

„Der Sache nach hat die strafrichterliche Entziehung der Fahrerlaubnis mit der gegebenen Begründung, dass der Antragsteller sich durch die Tat – das Fahren im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit – als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, zugleich die Bedeutung einer Feststellung, dass im Sinne der von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV erfassten Fallgruppe Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Das strafgerichtliche Erkenntnis ersetzt bzw. erübrigt insoweit eine bei isolierter Anwendung der Vorschrift erforderliche originäre Prüfung.

Hiernach war der Antragsgegner nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig zu machen, und der Antragsteller kann nur auf diesem Wege den Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung führen.“

Die MPU hat dann zu klären, ob der Missbrauch nicht mehr besteht. Es geht also nicht mehr um Promillegrenzen, die die Anordnung begründen.

Auch in anderen Bundesländern gibt es vereinzelte Verwaltungsgerichtsurteile, die in eine ähnliche Richtung gehen. Die Behörden (Führerscheinstellen) reagieren aber uneinheitlich und abwartend. Momentan ist vieles in Bewegung und es gibt leider kein einheitliches Vorgehen.

Was heißt das für Sie wenn Sie mit Alkohol im Verkehr aufgefallen sind:

  • Fragen Sie bei 1,1 oder mehr Promille grundsätzlich bei Ihrer Führerscheinstelle nach, ob eine MPU angeordnet werden wird (Achtung, in Bayern kann das bereits bei weniger als 1,1 Promille der Fall sein)!
  • Wenn Sie als Ersttäter eine Sperrfristverkürzung beantragen oder erreichen möchten, klären Sie vorher, ob eine MPU angeordnet werden wird. Für Baden-Württemberg heißt das: Beginnen Sie mit der Maßnahme erst dann, wenn sie die Unbedenklichkeits-bescheinigung (muss bei der Führerscheinstelle beantragt werden) haben.
  • Warten Sie nicht das Ende der Sperrzeit ab! Werden Sie gleich aktiv! Sie können und sollten bei unter 1,6 Promille 6 Monate vor Ablauf der Sperrfrist bei Ihrem Rathaus oder Ihrer Führerschein-stelle den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen. So können Sie die Sperrzeit zur Vorbereitung und MPU nutzen und haben eine Chance, gleich nach Ablauf der Sperrfrist wieder fahren zu können.

Was kommt bei einer MPU bei unter 1,6 Promille auf Sie zu?

Eigentlich das gleiche wie bei einer MPU über 1,6 Promille, da die Fragestellung die gleiche ist. Inhaltlich ist aber zu erwarten, dass in vielen Fällen der Schwerpunkt auf einer zukünftig verbesserten Kontrolle des Trinkverhaltens und verbesserten Strategien zum Trennen von Trinken und Fahren liegen wird.

In jedem Fall sollten Sie sich auf die MPU vorbereiten! Ich unterstütze Sie gerne dabei.